Satzung
Hier sehen Sie den vollständigen Wortlaut der aktuellen Satzung in der Fassung vom 14. Juli 2011.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz der Gesellschaft
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
Phoenix Solar Aktiengesellschaft.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist 85254 Sulzemoos, Landkreis Dachau.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb, der Betrieb und die Verwaltung von Komponenten und Systemen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen sowie deren Montage und Wartung.
(2) Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die dem Zweck des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar förderlich sind. Sie kann im In- und Ausland Zweigbetriebe oder Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Betrieben beteiligen.
§ 3
Dauer, Geschäftsjahr
(1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr vom 01.04.2001 bis 31.12.2001 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 4
Bekanntmachungen, Informationsübermittlung
(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. Nicht zwingende Veröffentlichungen erfolgen auf der Internetseite der Gesellschaft.
(2) Unbeschadet Ihrer gesetzlichen Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten ist die Gesellschaft berechtigt, Informationen an Aktionäre mit deren Zustimmung im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
II. Grundkapital und Aktien
§ 5
Grundkapital und Aktien
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 7.372.700,00 EUR (i. W. sieben Millionen dreihundertzweiundsiebzigtausendsiebenhundert Euro). Es ist eingeteilt in 7.372.700 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert.
(2) Für die Übertragung der Inhaberstückaktien ist keine Zustimmung der Gesellschaft erforderlich.
(3) Form und Inhalt der Aktienurkunden, der Zwischenscheine, der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine legt der Vorstand fest.
(4) Bei der Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.
(5) Ein Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung besteht nicht.
(6) Die Einziehung von Aktien durch die Gesellschaft ist nach Maßgabe von § 237 AktG zulässig. Die Festsetzung der Einziehungsbedingungen bleibt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung überlassen, wobei für die eingezogenen Aktien ein angemessenes Entgelt festzusetzen ist.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 13. Juli 2016 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 3.686.350,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 3.686.350 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Er kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen,
a) um die neuen Aktien gegen Bareinlage zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien den anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder –falls dieser Wert geringer ist- im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen; auf diese Höchstgrenze von zehn Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden;
b) um Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen, durchzuführen. Die Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung dieser oder einer anderen durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung (einschließlich der Ermächtigung unter Buchstaben a und c dieses Beschlusses) die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien zwanzig Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf;
c) für Spitzenbeträge.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.
(8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu weiteren 534.500,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 534.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2006).
(9) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 2.814.000 Euro bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010).
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen als
a. die Inhaber von Wandlungsrechten oder Optionsrechten, die den von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 bis zum 15. Juni 2015 gegen Barleistung ausgegebenen Wandel- und Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen; oder
b. die zur Wandlung oder Ausübung des Optionsrechts verpflichteten Inhaber der von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 bis zum 15. Juni 2015 gegen Barleistung ausgegebenen Wandel- und Optionsschuldverschreibungen ihrer Pflicht zur Wandlung oder Ausübung des Optionsrechts nachkommen
und von der Gesellschaft nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
III. Der Vorstand
§ 6
Zusammensetzung, Beschlussfassung
(1) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder und etwaiger stellvertretender Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat festgesetzt.
(2) Der Aufsichtsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung und kann diese jederzeit abändern. In dieser Geschäftsordnung können auch die zustimmungsbedürftigen Geschäfte geregelt werden.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 7
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
(2) Die Gesellschaft wird, sofern der Vorstand aus einer Person besteht, durch diese allein vertreten. Falls sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammensetzt, erfolgt die Vertretung der Gesellschaft entweder durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen.
(3) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, auch bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder einem Mitglied oder mehreren oder allen Mitgliedern die Befugnis einzuräumen, die Gesellschaft einzeln zu vertreten, und/oder in den vom Gesetz gezogenen Grenzen (§ 112 AktG) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
Der Aufsichtsrat kann einen Vorstandsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter benennen.
IV. Aufsichtsrat
§ 8
Zusammensetzung
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für die Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit bestimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gleichzeitig mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann für dieses ein Ersatzmitglied bestellt werden für den Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt mit Ablauf der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, niederlegen.
§ 9
Vorsitz, Geschäftsordnung
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt jeweils für die Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitgliedes. Wenn der Vorsitzende und / oder sein Stellvertreter während der jeweiligen Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, so ist unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen. In allen Fällen, in denen der Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen Stellvertretung handelt, hat er die gleichen Rechte wie der Vorsitzende.
(2) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands der Gesellschaft zu überwachen.
(3) Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen, in der Geschäftsordnung des Vorstands enthaltenen und den durch Beschluss des Aufsichtsrats bestimmten Fällen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
a) der Erwerb, die Veräußerung, die Belastung oder sonstige Verwertung von Immobilien oder grundstücksähnlichen Rechten;
b) die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen;
c) die Errichtung neuer Anlagen, die Vornahme von Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten, soweit sie im Einzelnen einen Aufwand von 500.000,00 EUR übersteigen;
d) die Aufnahme und Gewährung von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs;
e) die Erteilung und Entziehung von Prokura;
f) die Gründung und die Übernahme anderer Unternehmen sowie der Erwerb, die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen.
§ 10
Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich, per E-Mail, fernmündlich, per Telefax oder durch Inanspruchnahme sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel einberufen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Einberufung des Aufsichtsrats sowie die Regelungen der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Teilnahme einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an Sitzungen und Beschussfassungen durch Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies unter Einhaltung einer angemessenen Frist im Einzelfall bestimmt. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen jedoch erst dann, wenn auch eine erneute Abstimmung Stimmengleichheit ergibt. Der Vorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung.
(3) Beschlüsse können anstatt in einer Sitzung durch Stimmabgabe in Schriftform, fernmündlich, per E-Mail, per Telefax oder durch Inanspruchnahme sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies unter Einhaltung einer angemessenen Frist im Einzelfall bestimmt.
(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, soweit nicht der Aufsichtsrat eine Verhandlung in Abwesenheit des Vorstands beschließt.
§ 11
Auslagenersatz, Vergütung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung bewilligt und festgesetzt.
§ 12
Aufgaben, Geschäftsordnung, Änderung der Satzungsfassung
(1) Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Befugnisse, die ihm durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden.
(2) Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.
V. Die Hauptversammlung
§ 13
Ort und Einberufung
(1) Die Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres nach Wahl des einberufenden Organs in einer Stadt in Bayern statt.
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand und in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Im Übrigen richtet sich die Einberufung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 14 Abs. 1 der Satzung).
(4) Die Hauptversammlung kann Beschlüsse ohne eine förmliche Einberufung fassen, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär dieser Vorgehensweise widerspricht.
§ 14
Teilnahme, Stimmrecht, Vorsitz
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Bei der Berechnung der Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Als Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zu beziehen. In der Einberufung zur Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu bestimmen.
(2) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht erschienen oder nicht zur Leitung der Versammlung bereit, so wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt.
(3) Für die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Abhandlung der Tagesordnung sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an zeitlich angemessen zu beschränken. Dabei soll er sich davon leiten lassen, dass die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abgewickelt wird.
(5) Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht entsteht mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlagen. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit diese Satzung nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(6) Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine weitere Wahl unter den Personen statt, auf die die beiden höchsten Stimmenzahlen entfallen sind. Bei dieser weiteren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung zu ziehende Los.
(7) Über die Verhandlungen in der Hauptversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
(8) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang des Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine weitere Erleichterung bestimmt werden. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
(9) Die Gesellschaft kann Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre nach deren Weisung benennen. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 der Satzung gelten für die Bevollmächtigung, deren Widerruf und Nachweis sowie die Weisung, und deren Änderung und Widerruf entsprechend. Weitere Einzelheiten zu Form und Fristen für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und Nachweis sowie die Weisung und deren Änderung und Widerruf werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
(10) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht.
(11) Der Vorstand ist ermächtigt, die teilweise oder vollständige Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild über elektronische und andere Medien zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.
VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§ 15
Jahresabschluss, Lagebericht, Gewinnverwendung
(1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang und – soweit nach § 264 Abs. 1 HGB erforderlich - den Lagebericht) für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese Unterlagen nach ihrer Aufstellung unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre auszulegen, es sei denn, die Dokumente sind für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich.
VII. Schlussbestimmungen
§ 16
Gesetzliche Vorschriften
Soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 17
Wirksamkeitsklausel
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ungültige Einzelbestimmungen sind so abzuändern, dass der mit der betreffenden Bestimmung angestrebte Zweck möglichst vollkommen erreicht wird.
§ 18
Gründungskosten
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten (Notar, Handelsregister, Veröffentlichung und Gründungsberatung) bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie die Kosten für den Druck der Aktienurkunden in Höhe von ca. 3.000 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Phoenix Solar